Antrag zum Thema „Mitführung von Hundekotbeuteln“, FOW

CDU Sitzung

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Pietschmann,

die CDU-Fraktion bittet für die Sitzung des Ausschusses für Feuerwehr, Ordnungsangelegenheiten und wirtschaftliche Betriebe am 19.11.2024 einen Tagesordnungspunkt „Mitführung von Hundekotbeuteln“ aufzunehmen und folgende Anträge zur Abstimmung zu bringen, was der Ausschuss dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Rat zur Beschlussfassung empfiehlt:

1. § 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mettmann wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

„(5) Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen mit sich führt, hat Hundekotbeutel oder andere geeignete Mittel zur Aufnahme und zum Transport von Hundekot in ausreichender Anzahl mitzuführen. Der aufgenommene Hundekot ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Hundekotbeutel oder andere geeignete Mittel zur Aufnahme und zum Transport von Hundekot sind bei Kontrollen durch das Ordnungsamt auf Verlangen vorzuzeigen.“

2. § 15 Absatz 1 Nr. 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mettmann erhält folgende Fassung:

„5. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren sowie die Bestimmungen zum Hundekot gem. § 6 der Verordnung,“

3. In den Nachtragshaushalt 2025 wird beim Produkt 02.02.01 als neues ordnungspolitisches Ziel 50 jährliche Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstöße gegen die Bestimmungen zum Hundekot aufgenommen.

Begründung:

Die Verunreinigung des Stadtgebietes durch Hundekot ist leider ein immer wiederkehrendes Thema und ein bestehendes Ärgernis, besonders auf Spielplätzen und in Grünanlagen. Denn längst nicht alle Hundehalterinnen und Hundehalter entfernen die Hinterlassenschaften ihres Vierbeiners.

Mit der bisher geltenden Vorschrift in der Ordnungsbehördlichen Verordnung (§ 6 Abs. 1) ist es nur möglich, das Vergehen zu ahnden, wenn die Hundehalterin bzw. der Hundehalter mit dem Hund auf „frischer Tat“ angetroffen wird. Dies gestaltet sich in der Praxis als schwierig und kaum umsetzbar. Daher soll unter § 6 unter Einfügung eines weiteren Absatzes die Verpflichtung zum Mitführen von Hundekotbeuteln zur Aufnahme von Hundekot sowie der entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestand unter § 15 in die Ordnungsbehördliche Verordnung aufgenommen werden.

Dies birgt zwar nicht die Garantie dafür, dass diese Behältnisse für die ordnungsgemäße Entsorgung des Hundekots auch immer genutzt werden und kein Hundekot mehr liegen bleibt, doch ist die Mitführpflicht einfacher für den Kommunalen Ordnungsdienst zu kontrollieren und ggf. zu ahnden und eine Besserung der Situation zu erzielen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass an mehreren Stellen im Stadtgebiet als freiwillige Dienstleistung der Stadt Hundekotbeutel-Stationen bestehen, an denen Hundekotbeutel bezogen werden können (Aus der Zahlung der Hundesteuer ist kein Anspruch auf kostenlose Kotbeutel ableitbar, weil die Hundesteuer nicht zweckgebunden ist, sondern eine regulierende Wirkung auf den Hundebestand einer Kommune haben soll). Auch wenn diese Hundekotbeutel-Stationen keine Beutel hätten, sind Hundehalterinnen und -halter verpflichtet, immer eigene Hundekotbeutel in ausreichender Anzahl mitzuführen, da flächendeckende Hundekotstationen im gesamten Stadtgebiet nicht möglich sind.

Die Mitführpflicht sowie die Pflicht zur Entsorgung von Hundekot bestehen unabhängig von den Hundekotbeutel-Stationen.

Des Weiteren wird neben einer Anpassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung auch eine Anpassung der ordnungspolitischen Ziele im Haushalt vorgeschlagen.

In den Städten Wuppertal, Kempen und Kaarst wurde eine entsprechende Anpassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung bereits durchgeführt.

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